Tien-Shan

Der Ministerrat hat eine Vereinbarung mit Tadschikistan über die Zusammenarbeit im Bereich Tourismus genehmigt

**Arestova Tatyana • 23.01.2026, 09:17 • Tourismus**

– Am 31. Dezember 2025 wurde eine Resolution verabschiedet, die die Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der Regierung Tadschikistans im Bereich Tourismus genehmigt.
Das Dokument wurde am 8. Juli 2025 in Duschanbe unterzeichnet und zielt darauf ab, die bilateralen Beziehungen im Tourismussektor zu stärken.
Die Umsetzung der Vereinbarung wird vom Ministerium für Wirtschaft und Handel der Kirgisischen Republik durchgeführt.
Das Außenministerium hat auch die Aufgabe erhalten, die tadschikische Seite über die Fertigstellung aller notwendigen Verfahren im Land zu informieren.
Die Vereinbarung sieht die Erweiterung der Zusammenarbeit bei der Förderung touristischer Ziele und Marken vor, wie z.B. der „Große Seidenstraße“, sowie die Entwicklung von Ökotourismus, Ethnotourismus, Bergsteigen, Rafting und medizinischem Tourismus. Auch wird der Fokus auf die Anziehung von Investitionen für den Bau touristischer Infrastruktur gelegt.
Das Dokument umfasst Fragen des Austauschs von Erfahrungen im Hotelmanagement, der Ausbildung von Personal, der Organisation gemeinsamer Ausstellungen, Foren und Werbekampagnen sowie der Sicherstellung der Touristen-Sicherheit.
Die Vereinbarung gilt für 5 Jahre mit automatischer Verlängerung für folgende Fünfjahresperioden. Sie tritt zehn Tage nach der offiziellen Veröffentlichung in Kraft.
Text der Vereinbarung
Genehmigt durch die Resolution des Ministerrats der Kirgisischen Republik vom 31. Dezember 2025 Nr. 854
VEREINBARUNG
zwischen dem Ministerrat der Kirgisischen Republik und der Regierung der Republik Tadschikistan über die Zusammenarbeit im Bereich Tourismus
Duschanbe, 8. Juli 2025
Der Ministerrat der Kirgisischen Republik und die Regierung der Republik Tadschikistan, im Folgenden als Parteien bezeichnet,
zum Zweck der Schaffung günstiger Bedingungen für die Entwicklung des Tourismus und der besseren Vertrautheit mit dem kulturellen Leben der Bevölkerung der Staaten der Parteien;
unter Anerkennung des gegenseitigen Interesses an enger und langfristiger Zusammenarbeit im Bereich Tourismus;
mit dem Wunsch, die Beziehungen zwischen den Staaten der Parteien im Bereich Tourismus sowie zwischen ihren nationalen Subjekten touristischer Aktivitäten zu entwickeln;
unter Berücksichtigung der wichtigen Rolle des Tourismus im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fortschritt der Staaten der Parteien;
mit dem Streben nach effektiver Zusammenarbeit der Parteien im Bereich Tourismus;
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1.
Die Parteien fördern die Erweiterung der Zusammenarbeit im Bereich Tourismus, um die Bürger eines Staates mit den Errungenschaften in den Bereichen Wissenschaft, Wirtschaft, sozialer Entwicklung, Kultur, natürlichen Sehenswürdigkeiten sowie historischen und kulturellen Denkmälern und Traditionen der Völker des anderen Staates vertraut zu machen.
Die Zusammenarbeit erfolgt auf Basis der Gleichberechtigung, des gegenseitigen Nutzens, im Einklang mit der Gesetzgebung der Staaten der Parteien, den Bestimmungen dieser Vereinbarung und den internationalen Verträgen, an denen die Staaten der Parteien teilnehmen.
Artikel 2.
Die Parteien unterstützen die enge Zusammenarbeit zwischen bevollmächtigten staatlichen Organen und touristischen Organisationen sowie anderen Organisationen, die an der Entwicklung des internationalen und innerstaatlichen Tourismus beteiligt sind.
Die Parteien fördern die Vermarktung gemeinsamer touristischer Routen und Marken, wie der „Großen Seidenstraße“, durch die Organisation internationaler Konferenzen, Foren, Seminare und Ausstellungen sowie Veröffentlichungen in Massenmedien und im Internet.
Artikel 3.
Die Parteien kooperieren in den folgenden Bereichen:
– Werbung in den Medien;
– Durchführung von Veranstaltungen zur Entwicklung des Tourismus, einschließlich Gruppen- und Individualtourismus zur Teilnahme an Sport-, Musik-, Theater- und Folklore-Festivals;
– Teilnahme an Touristenmessen und -ausstellungen;
– Organisation von Informationsreisen für Vertreter touristischer Organisationen und Medien;
– Entwicklung von Bergsteigen, Rafting, Ethno- und Ökotourismus, Kurorttourismus;
– Anziehung von Investitionen in den Tourismussektor, einschließlich des Baus von Einrichtungen;
– Entwicklung medizinischen und Sporttourismus;
– Entwicklung von Transport- und Logistikinnovationen;
– Entwicklung des kulinarischen Tourismus;
– Austausch von Erfahrungen im Hotelmanagement;
– Ausbildung von Personal und Praktika für Tourismusbranche-Arbeiter;
– Austausch von Informationen im Bereich Tourismus, einschließlich der Schaffung touristischer Komplexe und Erholungszonen;
– Unterstützung bei der Umsetzung von Forschungen und Projekten zur Tourismusentwicklung;
– Verbreitung touristischer Publikationen und Materialien, einschließlich Audio und Video, die das touristische Potenzial bewerben.
Artikel 4.
Die Parteien erleichtern die Verbreitung von Informations- und Werbematerialien über das touristische und historisch-kulturelle Potenzial über nationale Touristenbüros in Drittländern und unterstützen Touristenreisen aus diesen Ländern.
Die Parteien ergreifen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen von Touristen, die sich auf dem Territorium des anderen Staates befinden, einschließlich Evakuierung in Notfällen.
Artikel 5.
Die Parteien koordinieren die Zusammenarbeit im Rahmen der Weltorganisation für Tourismus.
Artikel 6.
Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten werden durch Konsultationen und Verhandlungen beigelegt.
Artikel 7.
Die Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen der Parteien aus anderen internationalen Verträgen.
Artikel 8.
Die Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vereinbarung trägt jede Partei gemäß ihrer Gesetzgebung und finanziellen Ressourcen.
Artikel 9.
Die Vereinbarung kann auf Einvernehmen der Parteien ergänzt werden.
Artikel 10.
Bevollmächtigte Organe zur Umsetzung der Vereinbarung wurden ernannt:
– auf kirgisischer Seite – das Tourismusdepartement unter dem Ministerium für Wirtschaft und Handel;
– auf tadschikischer Seite – das Komitee für die Tourismusentwicklung unter der Regierung.
Artikel 11.
Die Vereinbarung tritt in Kraft ab dem Datum des Erhalts der letzten Mitteilung über die Erledigung der notwendigen Verfahren.
Die Vereinbarung gilt für 5 Jahre mit automatischer Verlängerung, es sei denn, eine der Parteien kündigt mit einer Frist von nicht weniger als 6 Monaten vor Ablauf der Laufzeit.
Die Beendigung der Vereinbarung beeinflusst nicht Projekte, die während ihrer Gültigkeit abgeschlossen wurden, es sei denn, anders vereinbart.
Getan in Duschanbe am 8. Juli 2025 in zwei Exemplaren in kirgisischer, tadschikischer und russischer Sprache.
Im Falle von Unstimmigkeiten hat der Text in Russischer Sprache Vorrang.
Für den Ministerrat der Kirgisischen Republik
Für die Regierung der Republik Tadschikistan

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